Allgemeine Geschäftsbedingungen

Drucken

Jedem Auftrag liegen die "Allgemeinen Österreichischen Spediteurbedingungen" ( AÖSp), in der jeweils geltenden, beim Spediteur zur Einsicht aufliegenden Fassung zugrunde; ergänzend dazu gilt Folgendes (Download AGB PDF): 


1. Allgemeines

1.1 Vertragspartner des Auftraggebers ist der laut Offert genannte Spediteur. Diese Bedingungen gelten für sämtliche Leistungen, die der Spediteur im Rahmen des Express-Systems „primetime“ (im Folgenden kurz „PT“) erbringt bzw. besorgt. PT bietet nationalen Transport von Paketen und zugehörige Zusatzleistungen an.

1.2 Ein Paket im Sinne dieser Bedingungen ist ein Packstück bis zu 31,5 kg, das außerdem das Maß von 3,0m (gemessener Umfang + Länge) bzw. eine Länge von 1,75 m nicht überschreitet.

1.3 Mangels besonderen Auftrags und ausdrücklicher schriftlicher Annahme durch den Spediteur sind von der speditionellen Behandlung im PT ausgeschlossen:

1.3.1 Pakete mit unzureichender Verpackung, sowie Verpackungen, die den Inhalt nicht ausreichend gegen Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen, unterschiedliche klimatische Bedingungen und mechanischen Umschlag schützen (Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm);

1.3.2 Güter von besonderem Wert, wie beispielsweise Gold, Edelmetalle, Schmuck (ausgenommen Modeschmuck, Uhren und Schreibwaren), Antiquitäten, Kunstwerke, Geld, Münzen, Urkunden und Wertzeichen aller Art.

1.3.3 Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als € 520,- pro Paket.

1.3.4 Pelze, Teppiche, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren mit einem Wert von mehr als € 520,- pro Stück.

1.3.5 Pakete, deren Inhalt Nachteile für Personen, Tiere, andere Güter oder sonstige Gegenstände zur Folge haben könnten; dazu gehören insbesondere alle gefährlichen Güter (ausgenommen Gefahrgut in begrenzter Menge = Konsumverpackung).

1.3.6 Güter, die schnellem Verderb oder Fäulnis ausgesetzt sind; sowie lebende und tote Tiere; medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut; medizinische Abfälle; menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe.

1.3.7 Sperrige Pakete, oder Pakete mit einem größeren als unter 1.2 beschriebenen Umfang.


2. Speditionelle Leistungen

Die speditionelle Leistung im PT umfasst die Paket-Abholung, die Beförderung, den Umschlag, die Zustellung entsprechend der beauftragten Serviceart und die Lagerung von Paketen (zum vereinbarten Zeitrahmen der Zustellung vgl. auch unten Punkt 2.3.4).

2.1 Servicearten

2.1.1 Zustellung vor 9.00 Uhr / Montag bis Freitag

- Die Abholung für diese Serviceart erfolgt an den jeweiligen Arbeitstagen Montag bis Freitag im Rahmen der mit dem Spediteur vereinbarten Spezifikationen bezüglich Ort, Tag und Zeit. Die Beauftragung von Abholungen, die von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, sind mit dem Spediteur gesondert zu vereinbaren.

- Der erste Zustellversuch erfolgt in der Regel am jeweils nächsten Arbeitstag vor 9.00 Uhr; für Empfängeradressen im Bundesland Vorarlberg erfolgt der Zustellversuch in der Regel vor 10.00 Uhr.

- Die Erreichbarkeit des Empfängers sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Empfängers  wird zu üblichen Betriebszeiten von 8.00 bis 17.00 Uhr vorausgesetzt.

- Bedient werden Zustellgebiete lt. gültiger Postleitzahlentabelle (vgl. 4.1). Bei Paketen, für die vom Auftraggeber Empfänger-Postleitzahlen angegeben werden, die in der beauftragten Serviceart nicht bedient werden, erfolgt die Zustellung auf Basis einer anderen, der PLZ entsprechenden Serviceart.

2.1.2  Zustellung vor 12.00 Uhr / Montag bis Freitag

- Die Abholung für diese Serviceart erfolgt an den jeweiligen Arbeitstagen Montag bis Freitag im Rahmen der üblich vereinbarten Spezifikationen bezüglich Ort, Tag und Zeit. Die Beauftragung von Abholungen, die von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, sind mit dem Spediteur gesondert zu vereinbaren.

- Der erste Zustellversuch erfolgt in der Regel am jeweils nächsten Arbeitstag vor 12.00 Uhr.

- Die Erreichbarkeit des Empfängers sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Empfängers wird zu üblichen Betriebszeiten von 8.00 bis 17.00 Uhr vorausgesetzt.

2.1.3 Zustellung vor 17.00 Uhr / Montag bis Freitag

- Die Abholung für diese Serviceart erfolgt an den jeweiligen Arbeitstagen Montag bis Freitag im Rahmen der üblich vereinbarten Spezifikationen bezüglich Ort, Tag und Zeit. Die Beauftragung von Abholungen, die von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, sind mit dem Spediteur gesondert zu vereinbaren.

- Der erste Zustellversuch erfolgt in der Regel am jeweils nächsten Arbeitstag vor 17.00 Uhr.

- Die Erreichbarkeit des Empfängers sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Empfängers wird zu üblichen Betriebszeiten von 8.00 bis 17.00 Uhr vorausgesetzt.

2.1.4 Zustellung vor 9.00 Uhr / Samstag

- Die Abholung für diese Serviceart erfolgt am Arbeitstag Freitag im Rahmen der mit dem Spediteur vereinbarten Spezifikationen bezüglich Ort, Tag und Zeit. Die Beauftragung von Abholungen, die von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, sind mit dem Spediteur gesondert zu vereinbaren. Fällt ein gesetzlicher Feiertag an einen Freitag, so erfolgt die Abholung am jeweils vorherigen Arbeitstag.

- Der erste Zustellversuch erfolgt in der Regel am jeweils nächsten Werktag Samstag vor 9.00; für Empfängeradressen im Bundesland Vorarlberg erfolgt der erste Zustellversuch in der Regel vor 10.00 Uhr.

- Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf  einen Samstag, so erfolgt die Zustellung am nächstfolgenden Arbeitstag entsprechend 2.1.1.

- Die Erreichbarkeit des Empfängers sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Empfängers wird zu üblichen Betriebszeiten von 8.00 bis 12.00 Uhr vorausgesetzt.

- Bedient werden Zustellgebiete lt. gültiger Postleitzahlentabelle. Bei Paketen, für die vom Auftraggeber Empfänger-Postleitzahlen angegeben werden, die in der beauftragten Serviceart nicht bedient werden, erfolgt die Zustellung auf Basis einer anderen, der PLZ entsprechenden, Serviceart.

2.1.5 Zustellung vor 12.00 Uhr / Samstag

- Die Abholung für diese Serviceart erfolgt am Arbeitstag Freitag im Rahmen der mit dem Spediteur vereinbarten Spezifikationen bezüglich Ort, Tag und Zeit. Die Beauftragung von Abholungen, die von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, sind mit dem Spediteur gesondert zu vereinbaren.

- Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen Freitag, so erfolgt die Abholung am  jeweils vorherigen Arbeitstag.

- Der erste Zustellversuch erfolgt in der Regel am jeweils nächsten Werktag Samstag vor 12.00 Uhr. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf diesen  Samstag, so erfolgt die Zustellung am nächstfolgenden Arbeitstag entsprechend 2.1.2.

- Die Erreichbarkeit des Empfängers sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Empfängers wird zu üblichen Betriebszeiten von 8.00 bis 12.00 Uhr vorausgesetzt.

2.1.6 Fixtermin im Zeitrahmen 9.00 bis 17.00 Uhr / Montag bis Freitag

- Die Abholung für diese Serviceart erfolgt an den jeweiligen Arbeitstagen Montag bis Freitag im Rahmen der mit dem Spediteur vereinbarten Spezifikationen bezüglich Ort, Tag und Zeit. Die Beauftragung von Abholungen, die von den vereinbarten Spezifikationen abweichen, sind mit dem Spediteur gesondert zu vereinbaren.

- Der erste Zustellversuch erfolgt in der Regel am jeweils nächsten Arbeitstag zur vereinbarten Uhrzeit. Der Auftraggeber beauftragt eine Zustell-Uhrzeit innerhalb des Zeitrahmens von 9.00 bis 17.00 Uhr; für Empfängeradressen im Bundesland Vorarlberg gilt ein Zeitrahmen von 10.00 bis 17.00 Uhr.

- Die Erreichbarkeit des Empfängers sowie Zutritt zu den Räumlichkeiten des Empfängers zur vereinbarten Zustell-Uhrzeit muss innerhalb von plus/minus 30 Minuten gewährleistet sein.

2.2 Zusatzleistungen

2.2.1 Wertpaket

Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6 beauftragt werden und ermöglicht die Angabe des tatsächlichen Warenwertes des zu versendenden Gutes (vgl. 6.2). Ausdrücklich ausgeschlossen ist die Angabe eines Betrages, der ein besonderes Interesse an der Sendung darstellt und über den tatsächlichen Warenwert des zu versendenden Gutes hinausgeht.

2.2.2 Abteilungsbelieferung

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6 beauftragt werden.

- Abweichend zur üblichen Zustellleistung lt. 2.3.1 erfolgt die Zustellung an die lt. Paketschein und Selbstbucherliste vom Auftraggeber angegebene Abteilung (Stockwerk) in den Räumlichkeiten des Empfängers, anstelle der üblichen, zur Paketannahme eingerichteten Stelle.

- Ist die angegebene Abteilung nicht besetzt, wird der Zutritt verweigert oder befindet sich die angegebene Abteilung nicht im Gebäude entsprechend der angegebenen Anschrift [Anmerkung: z.B. Dependance], erfolgt die Zustellung ersatzweise lt. Punkt 2.3.1.

2.2.3 Zustellung durch Identitätsprüfung

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6 beauftragt werden.

- Abweichend von der üblichen Zustellleistung lt. 2.3.1 erfolgt die Zustellung ausschließlich an die lt. Paketschein und Selbstbucherliste vom Auftraggeber genannte Person.

- der Empfänger hat durch Urkunden nachzuweisen, dass er die in der Anschrift genannte Person ist.

- Zum Nachweis der Identität sind Urkunden geeignet, die den Namen des Empfängers sowie sein Lichtbild enthalten, von Behörden oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechtes ausgestellt sind und deren sorgfältige Verwahrung allgemein üblich ist (beispielsweise Führerschein, Reisepass oder Personalausweis).

- Nicht geeignet zum Nachweis der Identität sind Urkunden, wenn ihre Gültigkeit abgelaufen ist, das Lichtbild oder die Personenbeschreibung nicht mehr zutrifft.

- Erfolgt die Zustellung aufgrund einer Urkunde, die einen für den Zusteller nicht erkennbaren Mangel aufweist, sonst aber zur Identifikation geeignet ist, gilt die Zustellung als ordnungsgemäß.

- Kann seitens des Empfängers keine Urkunde zum Nachweis der Identität beigebracht werden, kann keine Zustellung erfolgen. Scheint eine Zweitzustellung am Folgetag unter Beibringung des erforderlichen Identitätsnachweises erfolgversprechend, so ist diese nach den terminlichen Bedingungen lt. 2.3.5 durchzuführen.

2.2.4 Zustellung gegen Nachnahme - Barinkasso

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6 beauftragt werden.

- Der Auftraggeber kann die Zustellung gegen Einziehung und Übermittlung eines Nachnahmebetrages beauftragen. Die Zustellung erfolgt ausschließlich Zug um Zug gegen Einziehung des vom Auftraggeber festgesetzten Nachnahmebetrages. Je Nachnahmepaket kann höchstens ein Betrag von € 7.000,- in bar eingehoben werden.

- Die ordnungsgemäße Kennzeichnung erfolgt durch Angabe der Inkassoart „Barinkasso“ sowie des einzuziehenden NN-Betrages am primetime-Zusatzkleber und gleichlautend auf der primetime-Selbstbucherliste.

- Pro Nachnahmeauftrag kann nur jeweils ein Paket angenommen werden.

- Die Überweisung der eingehobenen NN-Beträge erfolgt auf das vom Auftraggeber angegebene inländische Bankkonto. Der Auftrag zur Überweisung ergeht in der Regel am der Zustellung folgenden Arbeitstag an das Kreditunternehmen des Spediteurs. Die Überweisungsdauer auf das Konto des Auftraggebers selbst liegt nicht im Einflussbereich des Spediteurs.

- Sollte der Nachnahmebetrag nicht am Konto des Auftraggebers eintreffen, so hat dieser innerhalb von 45 Tagen nach dem Versandtag des Paketes den Spediteur schriftlich davon in Kenntnis zu setzen.

2.2.5 Verpackungsretoure

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6 beauftragt werden.

- Der Auftraggeber kann die Rückführung von hochwertigen Verpackungen beauftragen. Die Abholung der Verpackung vom Empfänger erfolgt im Zuge von Folgezustellungen, ein fixer Abholtermin gilt somit als nicht vereinbart.

- Die ordnungsgemäße Paketkennzeichnung erfolgt durch den entsprechenden primetime Zusatzkleber.

2.2.6 Beförderung von Kühlware / Versand von Montag bis Donnerstag

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6 beauftragt werden.

- Der Auftraggeber kann den Transport von Kühlware beauftragen. Maßnahmen die zur Sicherung der erforderlichen Temperaturen während des Transportes dienen, sind versenderseitig durch entsprechendes Verpackungsmaterial (beispielsweise Isolierboxen, Kühlakkus) in Abhängigkeit der Witterungsbedingungen zu realisieren.

- Die besondere Form der primetime-Abwicklung gewährleistet die gekühlte Zwischenlagerung von Paketen, die aufgrund von Ablieferhindernissen nicht zugestellt werden konnten. Die Lagerung im Zustelldepot des Spediteurs erfolgt bis zum erneuten Zustellversuch oder der Retournierung an den Versender in handelsüblichen, nicht geeichten, Kühlgeräten bei einem Temperaturbereich von 4-8°C.

- Versenderseitig ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Packstücks zu gewährleisten.

2.2.7 Austauschservice/Reparaturabholung

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.6 beauftragt werden.

- Der Auftraggeber kann den Zug-um-Zug Austausch von Waren im Rahmen der Paketzustellung, sowie Rücktransport des Tauschobjekts beauftragen.

- Die Verpackung ist versenderseitig so zu gestalten, dass Schutz vor mechanischen Transportbelastungen für Hin- und Rückweg gegeben ist.

- Versenderseitig ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Packstücks zu gewährleisten.

- Mangels vorhandenem Tauschobjekt erfolgt ausdrücklich keine Zustellung an der Empfangsadresse.

2.2.8      Reparaturabholung

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.6 beauftragt werden.

- Der Auftraggeber kann den Versand von qualifizierten Leeverpackungen, mit kombinierter Abholung von Waren im Rahmen der Zustellung beauftragen.

- Die Verpackung ist versenderseitig so zu gestalten, dass Schutz vor mechanischen Transportbelastungen für Hin- und Rückweg gegeben ist.

- Versenderseitig ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Packstücks zu gewährleisten.

- Mangels vorhandener Abholware erfolgt ausdrücklich keine Zustellung an der Empfangsadresse.

2.2.9 Vertragsretoure

- Diese Zusatzleistung kann ergänzend zu einer der Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6 beauftragt werden.

- Der Auftraggeber kann den Versand von Waren, bei gleichzeitiger Empfängerquittung und Rückführung von beigelegten Dokumenten, beauftragen.

- Mangels ergänzender Beauftragung einer der Zusatzleistungen entsprechend 2.2.2 oder 2.2.3 erfolgt die Einholung der erforderlichen Dokumentenquittung bei Personen entsprechend 2.3.1.

- Versenderseitig ist die ordnungsgemäße Kennzeichnung des Packstücks zu gewährleisten.

2.3 Zustellleistung

2.3.1 Art der Zustellung

Entsprechend der vereinbarten Serviceart erfolgt die Zustellung gegen Unterschrift des Empfängers oder sonstiger Personen, von denen nach den Umständen angenommen werden kann, dass sie zur Annahme von Paketen berechtigt sind. Hierzu zählen insbesondere in den Räumen lt. Empfängeranschrift anwesende erwachsene Personen.

2.3.2 Von der Zustellung ausgeschlossene Empfangsadressen

- Keine Zustellung erfolgt ausdrücklich bei Empfängeradressen der Postleitzahlen 6691, 6991, 6992 und 6993 (Zollausschlussgebiete) sowie Postleitzahlen, die als Feldpostämter, Interessens-Postleitzahlen oder Postfächer gelten.

- Bei Empfänger-Adressen, hinsichtlich derer  dem Spediteur eine fristgerechte Zustellung aufgrund der Lage der Empfänger-Adresse nicht möglich ist, werden die Pakete nach Ermessen des Spediteurs zu Lasten des Auftraggebers retourniert oder je nach Möglichkeit binnen angemessener Frist zugestellt. Dazu zählen beispielsweise Berghütten, Einsiedeleien, Autobahnstationen, Campingplätze und Baustellen.

2.3.3 Elektronisch erstellter Zustellnachweis

Der Spediteur darf elektronische Hilfsmittel zum Nachweis einer Zustellung einsetzen. Wird ein solches Hilfsmittel eingesetzt, erklärt der Versender sein Einverständnis, dass der gedruckte Name des Empfängers, die gedruckte Uhrzeit und eine digitalisierte oder elektronisch aufgezeichnete Unterschrift des Empfängers als Nachweis für die Zustellung von Paketen gilt, und dass die deutliche Reproduktion einer solchen Unterschrift des Empfängers einen eindeutigen Beweis für die Zustellung der Pakete an den Empfänger darstellt. Der Auftraggeber verzichtet ausdrücklich darauf, die Gültigkeit der gedruckten Wiedergabe der Unterschrift, die den Nachweis der Zustellung darstellt, mit der Begründung in Frage zu stellen, dass die gedruckte Kopie elektronisch erstellt und erfasst worden ist.

2.3.4 Uhrzeit der Zustellung

- Die Uhrzeit der Zustellung erfolgt entsprechend den vereinbarten Servicearten lt. 2.1.1 bis 2.1.6.
- Hinsichtlich der Servicearten 2.1.1 und 2.1.4 gilt die Zustellung auch bei Zustell-Zeitüberschreitungen von 30 Minuten als rechtzeitig erfolgt, bei den Servicearten 2.1.2, 2.1.3 und 2.1.5 gilt die Zustellung auch bei Zustell-Zeitüberschreitungen von 15 Minuten als rechtzeitig erfolgt.

- Hinsichtlich der Serviceart 2.1.6 gilt die Zustellung auch bei Zustell-Zeitüberschreitungen von plus/minus 30 Minuten als rechtzeitig erfolgt.

2.3.5 Zweit-Zustellung

Eine eventuell notwendige Zweit-Zustellung bei Nichtantreffen des Empfängers, erfolgt am folgenden Arbeitstag des ersten Zustellversuches, sofern dies nach Ermessen des Spediteurs erfolgversprechend erscheint. Die Zweit-Zustellung erfolgt nach Ermessen des Spediteurs im Zeitraum zwischen 8.00 bis 17.00 Uhr.


3. Speditionelle Entgelte

3.1 Das Entgelt wird dem Auftraggeber in Rechnung gestellt und ist sofort zur Zahlung fällig.

Gesondert in Rechnung gestellt werden:

3.1.1 Kosten für Rücksendungen aufgrund von Annahmeverweigerung, Unzustellbarkeit oder gesonderter Verfügung durch den Auftraggeber.

3.1.2 ein vom Auftraggeber verfügter zweiter Zustellversuch unter Einhaltung der für den ersten Zustellversuch vereinbarten Serviceart oder bei Zustellung am Samstag.

3.1.3 ein vom Auftraggeber verfügter dritter Zustellversuch.

3.1.4 ein vom Auftraggeber verfügter Zustellversuch an eine von der ursprünglich vereinbarten Zustelladresse abweichende Adresse.

3.1.5 eine vom Auftraggeber gesondert beauftragte Abholung, die von den ursprünglich vereinbarten Umständen – Abholzeit, Abholmenge oder Abholort - abweicht.

3.2 Hingewiesen wird darauf, dass im PT bei der Erbringung der speditionellen Leistungen im Innenverhältnis bestimmte Dienstleistungen Dritter in Anspruch genommen werden können.


4. Geld-Zurück-Garantie
PT bietet die zeitgerechte Zustellung bei den  Servicearten lt. 2.1. Ist es auf ein Verschulden des Spediteurs zurückzuführen, dass die Zustellung oder der erste Zustellversuch beim Empfänger innerhalb der vereinbarten Zeit gemäß 2.1 und 2.3.4 nicht durchgeführt wird, wird der Spediteur unter Ausschluss sämtlicher anderer Ansprüche dem Auftraggeber die Transportkosten abzüglich Mehrwertssteuer unter den folgenden Bedingungen auf Anforderung erstatten oder gutschreiben:

4.1 Die Postleitzahl der Empfangsadresse entspricht der für die jeweilige Serviceart, gültigen Postleitzahltabelle. Die Postleitzahltabelle wird im Rahmen der Offertübergabe an den Auftraggeber übermittelt, weitere Aktualisierungen sind der PT Homepage zu entnehmen oder beim Kundendienst des Spediteurs zu erfragen.

4.2 Das Paket ist mit einem ordnungsgemäß ausgefüllten Paketschein und dem der Serviceart entsprechenden „primetime“-Zusatzaufkleber gekennzeichnet.

4.3 Die „primetime“-Selbstbucherliste wurde entsprechend der Vereinbarung mit dem Spediteur fristgerecht, unter Angaben aller erforderlichen Daten, an den Spediteur übermittelt.

4.4 Die Pakete wurden zur üblich vereinbarten Abholzeit an den Spediteur übergeben.

4.5 Das Paket unterliegt nicht einer der lt. Punkt 1.3 aufgeführten Einschränkungen oder Umständen entsprechend 5.2, und der Spediteur übt sein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht nicht aus.

4.6 Der Spediteur wurde vom Auftraggeber innerhalb von 21 Tagen nach Erhalt der Rechnung von einer Lieferfristüberschreitung schriftlich in Kenntnis gesetzt.


5. Haftung

5.1 Der Spediteur haftet ausschließlich im Rahmen der AÖSp für die von ihm verschuldeten Schäden und Verluste. Ist ein Schaden am Gut äußerlich nicht erkennbar, oder kann aus sonstigen Gründen dem Spediteur die Aufklärung der Schadensursache nach Lage der Umstände billigerweise nicht zugemutet werden, so hat der Auftraggeber nachzuweisen, dass der Schaden durch den Spediteur verschuldet wurde.

5.2 Der Spediteur haftet nicht für Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen, deren Ursachen nicht im alleinigen Verantwortungsbereich des Spediteurs liegen. Dies ist der Fall, wenn die Unterbrechungen oder Störungen der Serviceleistungen insbesondere auf Handlungen oder Unterlassungen seitens des Auftraggebers, Versenders, Empfängers oder Eigentümers der Waren zurückzuführen sind (beispielsweise bei Unerreichbarkeit des Empfängers oder dessen Verweigerung der Annahme der Lieferung, falsche, fehlende oder mangelhafte Paketkennzeichnung, falsche oder fehlende Angaben über Nachnahmebeträge  oder Angaben in den Transportdokumenten). Andererseits sind auch Situationen umfasst, die im Einflussbereich keines der Vertragspartner liegen (z.B. höhere Gewalt, versteckte Mängel, verkehrsbedingte und über das normale Ausmaß hinausgehende Verspätungen, behördliche Handlungen oder Naturkatastrophen). Der Spediteur haftet auch nicht, wenn sich Güter aus irgendeinem Grund, insbesondere entsprechend 1.3, für den Spediteur erkennbar erst nach der Übernahme und im Verlauf der Beförderung, als nicht für den Transport geeignet herausstellen.

5.3 Der Spediteur haftet nicht bei Lieferfristüberschreitung und für etwaige Folgeschäden, insbesondere Einkommensverluste, entgangenen Gewinn und Verluste von Zinsen und Absatzmärkten.

5.4 Der Spediteur haftet nicht für gefälschte und ungedeckte Verrechnungsschecks, die Ausstellerunterschrift oder die Einhaltung sonstiger Scheckformalitäten, sowie für etwaige Folgeschäden aufgrund Nichteinlösbarkeit von Verrechnungsschecks.

5.5 Übergibt ein Auftraggeber Pakete (Güter), die nach 1.3 von der speditionellen Behandlung im PT ausgeschlossen sind, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden daraus entstehenden Schaden.

5.6 Der Spediteur haftet nicht für Schäden an Gütern, sowie resultierender Folgeschäden, die aufgrund üblicher witterungsbedingter Temperatureinflüsse entstehen. Dies gilt insbesondere auch für Kühlwaren entsprechend 2.2.6.

5.7 Der Spediteur haftet nicht für Art und Zustand des Paketinhaltes von im Rahmen der Leistungen entsprechend 2.2.7 und 2.2.8 empfängerseitig übernommen Waren.

5.8 Der Spediteur haftet nicht für Widrigkeiten im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Dritter aufgrund gefälschter, falscher oder ungenügender Angaben und Quittungen im Rahmen der Zusatzleistungen entsprechend 2.2.9, sowie für etwaige Folgeschäden.

5.9 Individuelle Transportanweisungen am Packstück, welche die Lage des Packstücks während des Transport beschreiben (beispielsweise „Nicht Kippen“) oder allgemeine Anweisungen (beispielsweise „Zerbrechlich“) können vom Spediteur mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung mit dem Auftraggeber, nicht berücksichtigt werden. Ausgenommen sind Waren mit gefährlichen Gütern (LQ) siehe Gefahrgutfolder.


6. Versicherung

6.1 Standardversicherung

6.1.1 Für jedes Paket entsprechend der Serviceart lt. 2.1.1 bis 2.1.6 ohne Wertangabe oder Wertangabe bis € 520,- oder Zusatzleistung lt. 2.2.1 mit Wertangabe bis € 520,- besteht eine Transport- und Speditionsversicherung für den Warenwert zuzüglich Frachtkosten, insgesamt jedoch höchstens € 520,-.

6.1.2 Die Versicherung besteht zugunsten des Auftraggebers; Versicherungsansprüche können nur an österreichische Empfänger oder Absender abgetreten werden.

6.1.3 Die Prämie für die Versicherung ist im Entgelt enthalten.

6.2 Versicherung für Wertpakete lt. 2.2.1.

6.2.1 Durch Angabe eines Warenwertes über € 520,- auf der „primetime -Selbstbucherliste, sowie durch Kennzeichnung auf dem primetime-Zusatzkleber, erfolgt die Versicherung durch den Spediteur für den Warenwert des zu versendenden Gutes zuzüglich Frachtkosten, insgesamt jedoch höchstens € 15.000,-.

6.2.2 Die Versicherung besteht zugunsten des Auftraggebers; Versicherungsansprüche können nur an österreichische Empfänger oder Absender abgetreten werden.

6.2.3 Die Prämie für die Versicherung ist nicht im Entgelt enthalten und wird in vollem Umfang gesondert lt. Offert verrechnet

6.3 Versicherung für Nachnahme lt. 2.2.4

6.3.1 Die Angabe des Nachnahmebetrages stellt keine Angabe des tatsächlichen Warenwertes entsprechend 2.2.1 dar. Mangels ausdrücklichen Auftrages besteht für Nachnahmeaufträge eine Standardversicherung entsprechend 6.1.

6.3.2 Durch ergänzende Beauftragung als Zusatzleistung „Wertpaket“ entsprechend 2.2.1 erfolgt die Versicherung durch den Spediteur in Höhe des angegebenen Nachnahmebetrages zuzüglich Frachtkosten, insgesamt jedoch höchstens € 7.000,- bei Nachnahme-Barinkasso.

6.4 Von der Versicherung im PT ausgeschlossen sind alle Pakete, für die anderweitig Versicherungsschutz besteht.


7.  Anmeldung von Ansprüchen/Verjährung/Nicht identifizierbare Pakete

7.1 Alle Schäden, auch soweit sie äußerlich nicht erkennbar sind, müssen dem Spediteur unverzüglich - längstens sechs Kalendertage nach der Zustellung - schriftlich mitgeteilt werden.

7.2 Alle Ansprüche gegen den Spediteur verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährungsfrist beginnt mit Übergabe des Pakets an den Empfänger; bei gänzlichem Verlust mit Abschluss des Speditionsauftrages.

7.3 Kann ein Paket keinem Auftraggeber zugeordnet werden, so wird der Spediteur mit den ihm zur Verfügung stehenden logistischen Mitteln versuchen, den Auftraggeber auszuforschen. Gelingt dies nicht, so wird das nicht identifizierbare Paket für eine Dauer von drei Monaten gelagert. Nach Ablauf der dreimonatigen Lagerfrist erwirbt der Spediteur Eigentum an diesem Paket und ist berechtigt, dieses zur Abdeckung sämtlicher Kosten zu verwerten.


8. Schlussbestimmungen

8.1 Ansprechpartner des Auftraggebers in allen Belangen ist der Spediteur.

8.2 Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen oder des zugrunde liegenden Vertrags unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Geltung der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung wird automatisch durch eine solche Regelung ersetzt, die den ursprünglich beabsichtigten Zweck am Besten erreicht.

8.3 Auf diese Bedingungen sowie auf alle zwischen dem Spediteur und dem Auftraggeber bestehenden Vereinbarungen ist österreichisches Recht anzuwenden.

8.4 Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird ausschließlich der Sitz des Spediteurs vereinbart.

Stand: Dezember 2009

 

 
Bereichsbild